Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auerswald GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil all unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme unserer Online-Geschäfte für die separate Bedingungen gelten, einschließlich etwaiger Beratungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung ohne ausdrückliche in Bezugnahme.

2. Andere Bedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen widersprechen wir. Mündliche Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Bei Verwendung von Incoterms® gilt die Fassung von 2010.

4. Unsere Angebote verstehen sich als freibleibende  Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt mit Annahme durch Auftragsbestätigung oder durch kurzfristige Lieferung zustande.

5. Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.

§ 2 Preise

1. Maßgeblich sind die bei Bestellung gelten den Konditionen und Preislisten.

2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise. Sie gelten frei Verladen ab Werk (EXW) zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten (gilt nur für Geschäftskunden, Endkundenpreise sind immer inkl. MwSt.).

3. Steigen nach Vertragsabschluss durch uns nicht beeinflussbare Kosten wie z. B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, können wir für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1. Versenden wir auf Verlangen des Käufers die Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben haben. Dies gilt auch, wenn wir die Kosten des Versands übernehmen oder ihn selbst durchführen. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über.

2. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

3. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt sind.

4. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

5. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer dieser Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.

6. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns bis 50 Stück 10 %, ab 50 Stück 5 % Über- bzw. Unterlieferung vor.

7. Nimmt der Käufer die Ware unberechtigt nicht an oder ab, können wir pauschal 20 % der Auftragssumme als Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

8. Rücktrittsrechte des Käufers wegen Vermögensverschlechterung bei uns nach Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.

§ 4 Zahlung

1. Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

2. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, spätestens jedoch 5 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen.

3. Rechnungsregulierung durch Scheck/Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen/-kosten trägt der Käufer.

4. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils entspricht.

5. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss dürfen wir Vorkasse verlangen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und gegen Rückgabe hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

6. Für Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

7. Für die  zweite und jede weitere Mahnung  berechnen wir 5 Euro. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Beschaffenheit, Mängel

1. Für die Festlegung der Beschaffenheit der Ware ist allein die Bestellung maßgeblich. Produktbezogene Darstellungen von Leistungsmerkmalen der Geräte verstehen sich auch ohne weiteren Hinweis unter dem Vorbehalt der Verwendung ausschließlich von uns hergestellter Bauteile sowie Geräten und einer fachgerechten Installation insbesondere von Vorinstallationen, z. B. Amtsleitungen oder bereits vorhandenen Telefonanlagen. Die Tauglichkeit der Ware für die von Käufer beabsichtigten Verwendungszwecke insbesondere in Hinblick auf die Anlagenverfügbarkeit ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit, es sei denn, wir treffen hier über mit dem Kunden eine Vereinbarung. Handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, Einsatz anderer, aber technisch gleichwertiger Bauteile als in der Produktdarstellung angegeben sowie ein in der Natur der Beschaffenheit der Waren liegender Verschleiß stellen keinen Mangel dar.

2. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über einen Einbau nach dem Stand der Technik und Einbau hinweisen hinausgehen.

3. Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.

4. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware an zu zeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Kaufleuten finden die §§ 377 ff HGB Anwendung.

5. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nach bessern oder nachliefern. Das Recht des Käufers, nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt davon unberührt.

6. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung, gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware, gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.

7. Bei unbegründeter, vom Käufer zu vertretener Inanspruchnahme, sei es, dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Ansprüche nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche daraus uns entstandenen Kosten, z. B. zur Untersuchung der gerügten Ware, zu erstatten.

8. Im Fall des Weiterverkaufs mangelhafter Ware an Verbraucher kann der Käufer bei Nachweis des Mangels, der nach § 3 77 HGB vor genommenen Warenprüfungen und Überlassung einer Kopie der Original-Systemkonfiguration eine Pauschale in Höhe von 100 Euro als Aufwendungserstattungsanspruch gemäß § 4 78 Abs. 2 Satz 1 BGB vorbehaltlich des Nachweises höherer oder geringerer Aufwendungen verlangen, wenn wir den Mangel anerkennen. Im Übrigen bleibt § 478 BGB unberührt.

9. Die von der Auerswald GmbH & Co. KG gelieferten Waren sind ausschließlich für den Vertrieb innerhalb der EU bestimmt. Lieferungen in Länder außerhalb der EU dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch die Auerswald GmbH & Co. KG erfolgen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, einschließlich eventueller Nebenforderungen aus dem Lieferungsvertrag, unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten gilt dies bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen (Kontokorrentvorbehalt).

2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung zu unseren Lasten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wobei es uns erlaubt ist, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag (§ 449 Abs. 2 BGB) gilt dabei als erklärt, wenn wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware heraus verlangen.

4. Dem Käufer ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Darüber hinaus trifft ihn eine sofortige schriftliche Mitteilungspflicht, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er dem Verkäufer alle notwendigen Unterlagen, insbesondere eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls für eine Intervention zu übergeben.

5. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff resultieren, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.

6. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden oder zu verarbeiten. In diesem Fall erwerben wir an der neuen  Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware.

7. So lange sich der Verkäufer nicht in Verzug befindet, ist er zur Weiterveräußerung der vom  Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware berechtigt. In diesem Fall tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.) die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Käufer die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an den Verkäufer ab.

8. Der Käufer bleibt zum Forderungseinzug treuhänderisch ermächtigt, wo von jedoch die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen unberührt bleibt. Jedoch werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange sich der Käufer vertragsgemäß verhält. Bei Vertragsverletzung hat der Käufer unverzüglich die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen; insbesondere seine Schuldner  zu benennen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

9. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnen wir von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab und nehmen die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt.

10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

11. Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Käufer zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.

§7 Haftung

1. Allgemeine Haftungs- und Anwendungsbegrenzung
Produkte von Auerswald sind nicht dafür ausgelegt und sollten daher nicht für lebenserhaltende Systeme und/oder Anwendungen innerhalb nuklearer Einrichtungen eingesetzt werden. Einem Einsatz unserer Produkte für solche Anwendungen muss zwingend eine auf den Einzelfall zugeschnittene, schriftliche Zustimmung/Erklärung von Auerswald vorausgehen.

2. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Waren verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden begrenzen wir die Haftung dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen unserer Produkthaftpflichtversicherung bis zu 250.000 Euro. Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen unserer Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit wir über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt wurden und dem Verkäufer in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.

3. Bei Verzug haften wir pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).

4. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn bei Körperschäden.

5. Es ist nach dem Stand der verwendeten Technik nicht möglich, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Für völlige Fehlerfreiheit der Software von Auerswald oder seinen Lieferanten wird daher nicht gehaftet. In einen solchen Fall erstrecken sich die Haftung und die Gewährleistung nur darauf, dass die Software im Sinne der beiliegenden Programmbeschreibung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Betriebsvoraussetzungen grundsätzlich brauchbar ist. Es gelten weiterhin die Bedingungen der in der Software enthaltenen Lizenzen, auf die vor der Installation und dem Gebrauch hingewiesen wird und welche mit der Installation sowie dem Gebrauch der Software anerkannt werden.
Eine weitergehende Haftung, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung für aus der Nutzung der Software entstehende Folgeschäden übernommen. Die Haftung für Gewinneinbuße, Unterbrechung des Geschäftsbetriebes den Verlust oder die Vernichtung von Daten des Lizenznehmers ist ausgeschlossen, mit Ausnahmen der Fälle, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Auerswald vorliegt. Vorstehende Einschränkungen finden keine Anwendung bei einem Personenschaden, für den das geltende Recht eine solche Haftung in einem bestimmten Umfang verlangt.
Wir übernehmen auch keine Gewährleistung oder Haftung auf Software, wenn diese verändert oder außerhalb der Lizenzbedingungen verwendet wird.

§ 8 Modellschutz

1. Der Käufer darf unsere Waren nicht nachbauen oder nachbauen lassen und solche Nachbauten vertreiben.

2. Im Fall der Zuwiderhandlung steht uns eine Konventionalstrafe in Höhe unserer Preise für den entsprechenden Artikel je Stück zu; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste. Unberührt davon bleibt unser Recht auf Schadenersatz.

§ 9 Kostenvoranschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen

1. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen sind unser Eigentum und Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln sowie auf Verlangen her auszugeben.

2. In der Überlassung liegt keine Gestattung urheberrechtlicher Verwertungsrechte. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 50.000 Euro verwirkt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort Cremlingen/Schandelah vereinbart.

2. Gerichtsstand ist Braunschweig. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.

§ 11 Wirksamkeit der Bestimmungen

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Download (PDF)

 

Stand: 09/2011